FG München - Urteil vom 13.07.2000
10 K 2973/94
Normen:
EStG § 10 e; EStG § 34 f; HGB § 255 Abs. 1 S. 1;

Nutzung einer Wohnung zu eigenen Wohnzwecken, wenn Eigentümer die Wohnung gemeinsam mit anderen Personen bewohnt; Minderung der Anschaffungskosten im Rahmen des § 10 e EStG durch Rücküberweisung eines als Darlehn bezeichneten Betrages durch den Verkäufer des Hauses; Darlehnsvertrag mit dem Verkäufer des Hauses als verschleierte Schenkung; Anschaffungszeitpunkt

FG München, Urteil vom 13.07.2000 - Aktenzeichen 10 K 2973/94

DRsp Nr. 2001/11094

Nutzung einer Wohnung zu eigenen Wohnzwecken, wenn Eigentümer die Wohnung gemeinsam mit anderen Personen bewohnt; Minderung der Anschaffungskosten im Rahmen des § 10 e EStG durch Rücküberweisung eines als Darlehn bezeichneten Betrages durch den Verkäufer des Hauses; Darlehnsvertrag mit dem Verkäufer des Hauses als verschleierte Schenkung; Anschaffungszeitpunkt

Beim Verkauf eines Hauses durch die Eltern an den Sohn, das dieser zu eigenen Wohnzwecken nutzt, führt eine in zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Kaufpreiszahlung erfolgte Darlehnsgewährung durch die Eltern beim Sohn zu einer Minderung der Anschaffungskosten im Rahmen des § 10 e EStG, wenn es sich bei der Darlehnsgewährung um eine verschleierte Schenkung handelt.

Normenkette:

EStG § 10 e; EStG § 34 f; HGB § 255 Abs. 1 S. 1;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger ist nichtselbständig tätig. Die Klägerin Angestellte. Sie sind seit September 1990 miteinander verheiratet. Am 13.01.1991 ist ihr gemeinsames Kind geboren.