FG Köln - Urteil vom 20.03.2014
3 K 3397/10
Normen:
EStG § 23 Abs 1 Nr 1;

Nutzung eines Weinkellers zu eigenen Wohnzwecken nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG

FG Köln, Urteil vom 20.03.2014 - Aktenzeichen 3 K 3397/10

DRsp Nr. 2014/15663

Nutzung eines Weinkellers zu eigenen Wohnzwecken nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG

1) Eine Wohnung wird i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn sie dazu bestimmt und geeignet ist, Menschen auf Dauer Unterkunft und Aufenthalt zu ermöglichen und der Eigentümer diese Möglichkeit selbst in Anspruch nimmt. 2) Ein zur selbstgenutzten Wohnung gehörender, im selben Gebäude gelegener Weinkeller kann auch nach Bildung von Teileigentum, Veräußerung der verbliebenen ETW an Dritte, Umzug des Stpfl. in eine etwa 1 km entfernt liegende Wohnung von diesem weiter zu Wohnzwecken genutzt werden.

Normenkette:

EStG § 23 Abs 1 Nr 1;

Tatbestand

Bei der Anwendung von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG streiten die Beteiligten, ob ein zu einer selbstgenutzten Eigentumswohnung gehörender, im selben Gebäude belegener Weinkeller nach Bildung von Teileigentum, Veräußerung der verbliebenen Eigentumswohnung an Dritte und Umzug des Veräußerers in eine etwa 1 km entfernt liegende Wohnung von diesem weiter zu Wohnzwecken genutzt werden kann.