Die Klage wird abgewiesen.
2.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Der Kläger wurde vom Beklagten im Streitjahr 2012 zur Einkommensteuer und zum Gewerbesteuermessbetrag veranlagt. Er erzielte als Handelsvertreter für öffentliche und industrielle Lichtanlagen Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Im Streitjahr lebte er mit seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen minderjährigen Kindern (9 und 6 Jahre alt) in einem Haushalt in T.
Am 29. Juni 2012 schaffte der Kläger einen Pkw Mercedes ML ..... (Mercedes ML) mit dem amtlichen Kennzeichen ..... an (Bruttolistenpreis: 81.500 €; 190 kw, Hubraum 2987 ccm, Erstzulassung 28. Juni 2012). Darüber hinaus verfügte der Kläger über einen im Zeitraum 1. Mai bis 31. Oktober angemeldeten Mercedes SL (Cabrio) mit Erstzulassung 26. Juni 1995 und einen im Jahr 2007 angeschafften und auf die Lebensgefährtin zugelassenen VW Multivan .... (nachfolgend VW Multivan, Bruttolistenpreis: 62.821 €, 128 kw, Hubraum 2.461 ccm). Die Lebensgefährtin fuhr im Streitjahr (auch) einen Mini Cooper.
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