Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.
Die Kläger werden im zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte im Streitjahr 2010 insbesondere Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als Richter. Ferner erzielte er durch Veröffentlichungen und Vorträge Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Die Klägerin erzielte mit Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Einkünfte aus selbstständiger Arbeit sowie zudem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
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