FG Münster - Urteil vom 02.04.2014
11 K 2574/12 E
Normen:
EStG § 9 Abs 2 Satz 2; EStG § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4;
Fundstellen:
DStRE 2016, 129

Nutzung verschiedener öffentlicher Verkehrsmittel

FG Münster, Urteil vom 02.04.2014 - Aktenzeichen 11 K 2574/12 E

DRsp Nr. 2014/9365

Nutzung verschiedener öffentlicher Verkehrsmittel

Legt der Arbeitnehmer die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowohl mit dem eigenen PKW als auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurück, ist die insgesamt anzusetzende Entfernungspauschale teilstreckenbezogen zu ermitteln. Teilstrecken, die mit verschiedenen öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden, sind dabei als eine Teilstrecke anzusehen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs 2 Satz 2; EStG § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.

Die Kläger werden im zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte im Streitjahr 2010 insbesondere Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als Richter. Ferner erzielte er durch Veröffentlichungen und Vorträge Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Die Klägerin erzielte mit Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Einkünfte aus selbstständiger Arbeit sowie zudem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.