FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 05.02.2001 - Aktenzeichen 1 K 105/00
DRsp Nr. 2001/8863
Nutzung zu eigenen Wohnzwecken
Unter "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" im Sinne des § 10e Abs. 1EStG ist die Selbstnutzung bewohnbaren Wohneigentums zu verstehen. Dass die Wohnung innerhalb des 8-jährigen Begünstigungszeitraumes gegebenenfalls nur notdürftig mit Möbeln und sonstigen Einrichtungsgegenständen eingerichtet ist und/oder nur als Nebenwohnung genutzt wird, steht der Abzugsberechtigung nach diese Vorschrift nicht entgegen, wohl aber geht die Abzugsberechtigung für das Anschaffungsjahr oder ein anderes Jahr des Begünstigungszeitraumes verloren, wenn die Wohnung in diesen Jahren wegen Reno-vierungs- oder Umbauarbeiten nicht benutzbar ist.