Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob für die von der Klägerin errichteten und vermieteten Gebäude der Abschreibungssatz 4 % beträgt.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der die Herren N und B zu je 50 v.H. beteiligt sind. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks J-Straße in U. Auf diesem Grundstück hat die Klägerin ein Alten- und Pflegeheim errichtet, das am 31. August 1997 bezugsfertig war. Die Herstellungskosten betrugen bis zum Streitjahr 2.592.630,72 EUR. Die Klägerin verpachtete das Alten- und Pflegeheim an die Seniorenresidenz H GmbH und erzielt hieraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Ihren Gewinn ermittelt sie nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG -.
In den Jahren 1997 bis 2001 beantragte die Klägerin für das vorgenannte Gebäude eine AfA gem. § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG von 2,5 v.H., dem der Beklagte folgte.
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