BFH - Urteil vom 22.01.1992
X R 23/89
Normen:
EStG 1983 § 5 Abs. 1, 4, § 7 Abs. 1 ; EStR (1984) Abschn. 34 Abs. 1 ; HGB § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2, § 252 Abs. 1 Nr. 4, § 253 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1992, 820
BFHE 167, 69
BStBl II 1992, 488
Vorinstanzen:
FG Berlin,

Nutzungsdauer eines abnutzbaren Sachanlageguts ist keine bestimmte Zeit

BFH, Urteil vom 22.01.1992 - Aktenzeichen X R 23/89

DRsp Nr. 1996/11358

Nutzungsdauer eines abnutzbaren Sachanlageguts ist keine "bestimmte Zeit"

»1. Die Nutzungsdauer eines abnutzbaren Sachanlageguts ist keine "bestimmte Zeit" i.S. der Rechnungsabgrenzung. Investitionszuschüsse aus öffentlichen Mitteln zur Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren Sachanlagegütern sind in der Regel selbst dann nicht passiv abzugrenzen, wenn mit ihnen zeitbegrenzt auch der Arbeitsplatz an einer bestimmten Maschine gefördert werden soll. 2. Das Wahlrecht, Investitionszuschüsse aus öffentlichen Mitteln nicht als Betriebseinnahmen zu erfassen, sondern von den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des bezuschußten Wirtschaftsguts abzusetzen (s. Abschn. 34 Abs. 1 EStR), ist Rechtens. Der Steuerpflichtige muß die Zuschüsse nicht von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten absetzen.«

Normenkette:

EStG 1983 § 5 Abs. 1, 4, § 7 Abs. 1 ; EStR (1984) Abschn. 34 Abs. 1 ;