I. Die Beteiligten streiten darüber, ob ein geleisteter Zuschuss für die Errichtung eines Tanklagers zu aktivieren ist und ob Kosten im Zusammenhang mit der Errichtung einer Selbstbedienungstankstelle den (degressiv abzuschreibenden) Betriebsvorrichtungen oder den (linear abzuschreibenden) Gebäuden zuzuschreiben sind.
1. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Rechtsnachfolgerin der A-GmbH (A). Diese hatte 1995 mit der S einen Lager- und Umschlagsvertrag abgeschlossen, wonach letztere nach Fertigstellung des Umbaus eines ihr gehörenden Mineralöltanklagers dort der A Tankraum zur Verfügung stellt. A verpflichtete sich ihrerseits, über den Tank eine gewisse Mindestmenge umzuschlagen und monatlich ein bestimmtes Umschlagsentgelt zu entrichten.
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