FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 18.01.2000
2 K 292/98
Normen:
EStG § 9a Satz 1 Nr. 2 § 21 Abs. 2 § 52 Abs. 21 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 426

Nutzungswert einer eigengenutzten Wohnung bei Inanspruchnahme der Werbungskostenpauschale

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 18.01.2000 - Aktenzeichen 2 K 292/98

DRsp Nr. 2001/1344

Nutzungswert einer eigengenutzten Wohnung bei Inanspruchnahme der Werbungskostenpauschale

Nimmt der Eigentümer eines Zweifamilienhauses, das er wie ein Einfamilienhaus bewohnt, die Übergangsregelung des § 52 Abs. 21 Sätze 1 und 2 EStG in Anspruch und macht er die Werbungskostenpauschale nach § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG geltend, sind zum Mietwert der Wohnungen fiktive umlagefähige Kosten hinzuzurechnen.

Normenkette:

EStG § 9a Satz 1 Nr. 2 § 21 Abs. 2 § 52 Abs. 21 ;

Tatbestand:

Streitig ist, wie der Mietwert der eigengenutzten Wohnung zu ermitteln ist, wenn der Wohnungseigentümer die Werbungskostenpauschale nach § 9 a Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend macht.

Die Kläger, Eheleute, bewohnten im Streitjahr 1996 - wie in den Jahren zuvor - das Zweifamilienhaus ... mit einer gesamten Wohnfläche von 146 qm wie ein Einfamilienhaus. Sie nahmen hierfür die Übergangsregelung des § 52 Abs. 21 Satz 1 und 2 EStG in Anspruch. Wie in den Vorjahren setzten sie mit ihrer Einkommensteuererklärung für 1996 einen Mietwert für das gesamte Haus in Höhe von 7.359 DM an und machten auf der Ausgabenseite keine Kosten für Heizung und Warmwasser geltend. Insgesamt erklärten sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von ./. 9.915 DM. Dies legte das beklagte Finanzamt (FA) im Einkommensteuerbescheid für 1996 vom 23. Juni 1997 zugrunde.