Streitig ist, wie der Mietwert der eigengenutzten Wohnung zu ermitteln ist, wenn der Wohnungseigentümer die Werbungskostenpauschale nach § 9 a Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend macht.
Die Kläger, Eheleute, bewohnten im Streitjahr 1996 - wie in den Jahren zuvor - das Zweifamilienhaus ... mit einer gesamten Wohnfläche von 146 qm wie ein Einfamilienhaus. Sie nahmen hierfür die Übergangsregelung des § 52 Abs. 21 Satz 1 und 2 EStG in Anspruch. Wie in den Vorjahren setzten sie mit ihrer Einkommensteuererklärung für 1996 einen Mietwert für das gesamte Haus in Höhe von 7.359 DM an und machten auf der Ausgabenseite keine Kosten für Heizung und Warmwasser geltend. Insgesamt erklärten sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von ./. 9.915 DM. Dies legte das beklagte Finanzamt (FA) im Einkommensteuerbescheid für 1996 vom 23. Juni 1997 zugrunde.
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