FG Niedersachsen - Urteil vom 27.03.2001
15 K 865/98
Normen:
EStG § 13 Abs. 2 Nr. 2 ; EStG § 13 a Abs. 3 Nr. 4 ; EStG § 52 Abs. 15 Satz 1;
Fundstellen:
EFG 2001, 1053

Nutzungswertbesteuerung; Land- und Forstwirtschaft; Entnahme; Baudenkmal - Nutzungswertbesteuerung und (Zwangs-)Entnahme eines Baudenkmals

FG Niedersachsen, Urteil vom 27.03.2001 - Aktenzeichen 15 K 865/98

DRsp Nr. 2001/10748

Nutzungswertbesteuerung; Land- und Forstwirtschaft; Entnahme; Baudenkmal - Nutzungswertbesteuerung und (Zwangs-)Entnahme eines Baudenkmals

1. Die Regelungen über die Nutzungswertbesteuerung für eigenen Wohnzwecken dienenden Objekten von Land- und Forstwirten (§§ 13 Abs. 2 Nr. 2, 13 a Abs. 3 Nr. 4, Abs. 7 EStG) sind grundsätzlich letztmals für den VZ 1986 anzuwenden. 2. Soll nach Maßgabe des § 52 Abs. 15 Satz 2 EStG die Nutzungswertbesteuerung über den VZ 1986 hinaus letztmals in VZ 1998 anzuwenden sein, setzt das voraus, dass das streitbefangene Objekt im VZ 1996 der Nutzungswertbesteuerung bei diesem Stpfl. unterlag.

Normenkette:

EStG § 13 Abs. 2 Nr. 2 ; EStG § 13 a Abs. 3 Nr. 4 ; EStG § 52 Abs. 15 Satz 1;

Tatbestand:

Es ist streitig, ob im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Gebäude die Nutzungswertbesteuerung eingreift oder aber ob dieses Gebäude im Wege einer "Zwangsentnahme" aus dem Betriebsvermögen zu entnehmen ist.