Die Beschwerde ist unbegründet. Entgegen der Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gegen das angefochtene finanzgerichtliche Urteil nicht vor.
1. Eine Zulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kommt nicht in Betracht, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
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