Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat den Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Form dargelegt.
Rügt der Beschwerdeführer, wie hier, eine Abweichung von einer anderen Gerichtsentscheidung, so muss er u.a. tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) einerseits und den behaupteten Divergenzentscheidungen herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen. Die Rüge eines bloßen Subsumtionsfehlers und eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen reicht zur schlüssigen Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO nicht aus (vgl. im Einzelnen Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 31, 40 ff.).
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