I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) ist die Rechtsnachfolgerin der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft X. Das Landratsamt A forderte die Klägerin mit Schreiben vom 30. Oktober 1990 auf, die Abschlagszahlung auf die ökonomische Abgabe nach § 4 Abs. 3 der Anordnung über die Erhebung einer ökonomischen Abgabe von den Genossenschaften und genossenschaftlichen und volkseigenen Betrieben der Landwirtschaft vom 19. Juni 1990 (Gesetzblatt der DDR I 1990, Nr. 1111/10) für das dritte Quartal 1990 abzuführen. Dem kam die Klägerin nach und überwies dem Landratsamt A am 2. November 1990 100 000 DM.
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