Die Beschwerde ist wirksam erhoben (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. April 1996 V S 6/96, BFH/NV 1996, 824) worden. Die Form der elektronischen Übertragung der Beschwerdebegründung durch ein sog. Computerfax ohne Wiedergabe einer eigenhändigen Unterschrift ist nicht zu beanstanden (BFH, Beschluss vom 11. November 1997 VII B 108/97, BFH/NV 1998, 604; Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 5. April 2000 GmS-OGB 1/98, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2000,
Die Beschwerde ist jedoch unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der vor dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung (vgl. Art.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|