BFH - Beschluss vom 06.05.2006
IX B 203/05
Normen:
Normenkette: FGO § 115 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 07.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 17 K 7556/02

NZB - Bezugnahme auf Schriftsatz in Parallelverfahren

BFH, Beschluss vom 06.05.2006 - Aktenzeichen IX B 203/05

DRsp Nr. 2006/20197

NZB - Bezugnahme auf Schriftsatz in Parallelverfahren

Die Bezugnahme auf Schriftsätze in einem anderen Verfahren ist - ausnahmsweise - zulässig, wenn es sich in beiden Verfahren um dieselben Beteiligten und die gleiche Rechtsfrage handelt.

Normenkette:

Normenkette: FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben zu ihrer Begründung auf einen in einem Parallelverfahren eingereichten Schriftsatz Bezug genommen. Hiergegen bestehen wegen der Besonderheiten des Streitfalles keine Bedenken. Die Bezugnahme auf Schriftsätze in einem anderen Verfahren ist --ausnahmsweise-- zulässig, wenn es sich in beiden Verfahren um dieselben Beteiligten und die gleiche Rechtsfrage handelt (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. August 1997 X B 60/97, BFH/NV 1998, 330, m.w.N.).