Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben zu ihrer Begründung auf einen in einem Parallelverfahren eingereichten Schriftsatz Bezug genommen. Hiergegen bestehen wegen der Besonderheiten des Streitfalles keine Bedenken. Die Bezugnahme auf Schriftsätze in einem anderen Verfahren ist --ausnahmsweise-- zulässig, wenn es sich in beiden Verfahren um dieselben Beteiligten und die gleiche Rechtsfrage handelt (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. August 1997 X B 60/97, BFH/NV 1998, 330, m.w.N.).
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