Mit Beschluss vom 8. Februar 2002 hat der Senat die Beschwerde der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts als unzulässig verworfen, weil sie nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprach. Am Tag, an dem dieser Beschluss zur Post gegeben wurde, ging beim Bundesfinanzhof (BFH) der Schriftsatz vom 19. April 2002 ein, mit dem die Antragsteller ihre Beschwerdebegründung um zusätzliche Ausführungen ergänzten. Nachdem ihnen zwischenzeitlich der Beschluss des BFH zugestellt worden war, erklärten sie, dass die Schriftsätze vom 19. und 26. April 2002 als "Gegenvorstellung zu dem Beschluss des Senats vom 8. Februar 2002" anzusehen seien.
Die Gegenvorstellung ist unzulässig.
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