BFH - Beschluss vom 08.09.2005
V B 47/05
Normen:
FGO § 69 ; GmbHG § 37 Abs. 1 ; UStG (1993) § 2 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 622
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 13.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 B 5498/04

NZB - GmbH-Geschäftsführer; Abgrenzung selbstständige/nicht selbstständige Tätigkeit

BFH, Beschluss vom 08.09.2005 - Aktenzeichen V B 47/05

DRsp Nr. 2006/138

NZB - GmbH-Geschäftsführer; Abgrenzung selbstständige/nicht selbstständige Tätigkeit

Nach neuerer BFH-Rechtsprechung können Geschäftsführungsleistungen eines GmbH-Geschäftsführers als selbstständig i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UStG zu beurteilen sein; die Organstellung des GmbH-Geschäftsführers steht dem nicht entgegen.

Normenkette:

FGO § 69 ; GmbHG § 37 Abs. 1 ; UStG (1993) § 2 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) ist eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Mit 98 v.H. an ihrem Stammkapital beteiligt und ihr alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer ist der Steuerberater S. Dieser stellte der Antragstellerin in den Jahren 1996 und 1997 (Streitjahre) ihr gegenüber erbrachte Leistungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis in Rechnung.

Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) versagte der Antragstellerin den Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen, weil S ihr gegenüber nicht selbständig tätig geworden sei.

Gegen die Bescheide hat die Antragstellerin nach erfolglosem Einspruch Klage erhoben, die noch beim Finanzgericht (FG) anhängig ist.