BFH - Beschluss vom 20.01.2003
III B 63/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 644

NZB - grundsätzliche Bedeutung, kumulative Begründung, Divergenz

BFH, Beschluss vom 20.01.2003 - Aktenzeichen III B 63/02

DRsp Nr. 2003/5251

NZB - grundsätzliche Bedeutung, kumulative Begründung, Divergenz

1. Beruht eine Klageabweisung auf mehreren Gründen und trägt jeder für sich die Entscheidung, müssen in der NZB sämtliche, das Urteil jeweils für sich tragende Entscheidungsgründe mit Zulassungsgründen in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise bezeichnet werden.2. Die Rüge der Divergenz erfordert die Gegenüberstellung abstrakter Rechtssätze aus den betroffenen Entscheidungen in der Weise, dass sich daraus die Abweichung der angefochtenen Entscheidung von Entscheidungen des BFH deutlich ergibt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben keinen Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO entsprechend den gesetzlichen Anforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.