Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben keinen Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO entsprechend den gesetzlichen Anforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.
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