Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluß zu verwerfen (vgl. § 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Die Beschwerde rügt grundsätzliche Bedeutung und Divergenz, bezeichnet diese Zulassungsgründe indessen nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen (vgl. § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, Abs. 3 Satz 3 FGO).
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