BFH - Beschluß vom 04.10.1998
III B 72/98
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 493

NZB - kumulative Urteilsbegründung

BFH, Beschluß vom 04.10.1998 - Aktenzeichen III B 72/98

DRsp Nr. 1999/889

NZB - kumulative Urteilsbegründung

1. Ist das angefochtene FG-Urteil mehrfach begründet und trägt jeder dieser Gründe für sich allein das Entscheidungsergebnis, so kann die Zulassung der Revision nur erreicht werden, wenn für jeden dieser entscheidungserheblichen Gründe ein Zulassungsgrund gegeben ist (ständige Rspr.; BFH-Beschl. v. 02.05.1994 - IV B 3/74, BStBl II 1974, 524). 2. In einem solchen Fall ist es bereits für die Zulässigkeit der NZB erforderlich, dass für jede Begründung des FG das Vorliegen eines Zulassungsgrundes dargelegt wird.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluß zu verwerfen (vgl. § 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Die Beschwerde rügt grundsätzliche Bedeutung und Divergenz, bezeichnet diese Zulassungsgründe indessen nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen (vgl. § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, Abs. 3 Satz 3 FGO).