Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der von den Beschwerdeführern gerügte Revisionsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) umfasst die bisherige Divergenz (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837). Eine Divergenz i.S. dieser Vorschrift ist gegeben, wenn das Finanzgericht (FG) seiner Beurteilung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der von einem Rechtssatz abweicht, auf dem das divergierende Urteil des BFH beruht. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht gegeben; denn das finanzgerichtliche Urteil weicht nicht von dem BFH-Urteil vom 2. April 1987 IV R 255/84 (BFHE 149, 490, BStBl II 1987, 762) ab.
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