BFH - Beschluss vom 10.04.2003
III B 86/01
Normen:
BGB § 104 Nr. 2 ; FGO § 119 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1197

NZB - Prozessunfähigkeit

BFH, Beschluss vom 10.04.2003 - Aktenzeichen III B 86/01

DRsp Nr. 2003/9188

NZB - Prozessunfähigkeit

Wird mit der NZB gerügt, ein Beteiligter sei wegen Prozessunfähigkeit im finanzgerichtlichen Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten gewesen und wird die Prozessunfähigkeit später nachgewiesen, so kann die Sache zur Entscheidung und Verhandlung an das FG zurückverwiesen werden.

Normenkette:

BGB § 104 Nr. 2 ; FGO § 119 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Mit Urteil vom 5. April 2001 wies das Finanzgericht (FG) die Klage der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zum überwiegenden Teil als unbegründet ab, mit der diese geltend gemacht hatten, entgegen der Auffassung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) seien sie nicht gewerblich, sondern im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig gewesen.