BFH - Beschluss vom 06.02.2003
V B 233/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 801

NZB - Rüge der materiellen Fehlerhaftigkeit der FG-Entscheidung

BFH, Beschluss vom 06.02.2003 - Aktenzeichen V B 233/02

DRsp Nr. 2003/6425

NZB - Rüge der materiellen Fehlerhaftigkeit der FG-Entscheidung

Die Rüge, die Vorentscheidung sei fehlerhaft, weil das FG den Verlustausgleichszeitraum zu kurz bemessen habe, ist nicht geeignet, einen in der in § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO bezeichneten Zulassungsgründe darzulegen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist ein Verein, der nach seiner Satzung gemeinnützige Zwecke dadurch verfolgt, dass er Ansätze sucht, um die Lebensgrundlagen der Menschen zu verbessern. Er betreibt ein Märchenzentrum, führt Märchenveranstaltungen durch, gibt eine Märchenzeitschrift heraus, bildet Märchenerzähler aus und veranstaltet Seminare.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) besteuerte die Umsätze des Klägers in den Streitjahren 1994 und 1995 mit dem allgemeinen Steuersatz, weil er Verluste aus dem Nicht-Zweckbetrieb (Teilbereich Verlag) mit Mitteln seines ideellen Tätigkeitsbereichs (Märchenzentrum) ausgeglichen habe. Den dagegen eingelegten Einspruch wies das FA zurück.

Die Klage hatte keinen Erfolg.