I. Mit Entscheidung vom ... 2000 hat das Finanzministerium die Bestellung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) als Steuerberater wegen Vermögensverfalls widerrufen. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Dem mit Schriftsatz vom 16. Juni 2002 und in der mündlichen Verhandlung am 26. Juni 2002 geäußerten Begehren des Klägers, den Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben und ihm Frist zur weiteren Stellungnahme bis zum 31. Dezember 2002 einzuräumen, hat das Finanzgericht (FG) nicht entsprochen, weil der Kläger, wie das FG ausführlich begründet hat, die bisher weiträumig eingeräumten Äußerungsfristen nicht genutzt und für dieses Verhalten keine einsichtige Erklärung gegeben habe.
Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision, weil das FG das Recht des Klägers auf Gehör (Art.
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