BFH - Beschluss vom 05.02.2003
VII B 227/02
Normen:
FGO § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 116 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 651

NZB - Rüge der Verletzung des Rechts auf Gehör

BFH, Beschluss vom 05.02.2003 - Aktenzeichen VII B 227/02

DRsp Nr. 2003/5264

NZB - Rüge der Verletzung des Rechts auf Gehör

Die Rüge der Verletzung des Rechts auf Gehör erfordert, im Einzelnen auszuführen, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre und inwieweit dieser Vortrag die Entscheidung des FG hätte beeinflussen können.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

I. Mit Entscheidung vom ... 2000 hat das Finanzministerium die Bestellung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) als Steuerberater wegen Vermögensverfalls widerrufen. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Dem mit Schriftsatz vom 16. Juni 2002 und in der mündlichen Verhandlung am 26. Juni 2002 geäußerten Begehren des Klägers, den Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben und ihm Frist zur weiteren Stellungnahme bis zum 31. Dezember 2002 einzuräumen, hat das Finanzgericht (FG) nicht entsprochen, weil der Kläger, wie das FG ausführlich begründet hat, die bisher weiträumig eingeräumten Äußerungsfristen nicht genutzt und für dieses Verhalten keine einsichtige Erklärung gegeben habe.

Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision, weil das FG das Recht des Klägers auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) und die Vorschrift des § 128 der (), wonach die Parteien Herren des Verfahrens seien, verletzt habe.