BFH - Beschluss vom 03.02.2003
VII B 13/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 155 ; ZPO § 227 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 797

NZB - Terminsverlegung

BFH, Beschluss vom 03.02.2003 - Aktenzeichen VII B 13/02

DRsp Nr. 2003/6434

NZB - Terminsverlegung

1. Eine Verpflichtung des FG zur Terminverlegung besteht nur, wenn dafür erhebliche Gründe glaubhaft gemacht werden. Die Prüfung der Frage, ob solche Gründe vorliegen, richtet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls.2. Richtet sich eine Klage gegen die Aufforderung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, ist dem Kl. wegen der damit verbundenen Gefährdung der beruflichen Existenz grds. ein besonderes Interesse an der Teilnahme der mündlichen Verhandlung zuzubilligen.3. Wird der nicht zum persönlichen Erscheinen aufgeforderte Kl. in der mündlichen Verhandlung durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten, muss der Kl., sofern er sein persönliches Erscheinen vor Gericht dennoch für erforderlich hält, die Terminsverlegung grds. unter substantiierter Darlegung der für die Notwendigkeit seiner persönlichen Anwesenheit sprechenden Gründe beantragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 155 ; ZPO § 227 ;

Gründe: