BFH - Beschluss vom 22.01.2003
V B 122/02
Normen:
FGO §§ 74 155 ; InsO §§ 21 22 ; ZPO § 240 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 645

NZB - Unterbrechung des Verfahrens, Aussetzung

BFH, Beschluss vom 22.01.2003 - Aktenzeichen V B 122/02

DRsp Nr. 2003/4262

NZB - Unterbrechung des Verfahrens, Aussetzung

1. Das Beschwerdeverfahren wird nach § 155 FGO i.V.m. § 240 ZPO unterbrochen, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht. Nicht unterbrochen wird ein anhängiger Rechtsstreit, wenn dem Schuldner kein allgemeines Verfügungsverbot, sondern nur ein Zustimmungsvorbehalt i.S.v. § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO auferlegt wird.2. Die Voraussetzungen der Aussetzung nach § 74 FGO sind auch dann erfüllt, wenn der EuGH mit Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts befasst ist, von deren Beantwortung die Entscheidung des ausgesetzten Rechtsstreits abhängig ist.

Normenkette:

FGO §§ 74 155 ; InsO §§ 21 22 ; ZPO § 240 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat im Jahre 1993 Leistungen bezogen, die nach übereinstimmender Auffassung der Klägerin und des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) dem Abzugsverfahren gemäß §§ 51 ff. der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV 1993) unterliegen.

Die Klägerin meint, die Umsätze unterlägen der sog. Nullregelung nach § 52 Abs. 2 UStDV 1993. Das FA nahm demgegenüber die Klägerin für die Umsatzsteuer aus den von ihr bezogenen Leistungen gemäß § 55 UStDV 1993 in Haftung (Umsatzsteuerbescheid vom 3. November 1998 in der Fassung des Bescheids vom 8. August 2000).