I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat im Jahre 1993 Leistungen bezogen, die nach übereinstimmender Auffassung der Klägerin und des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) dem Abzugsverfahren gemäß §§ 51 ff. der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV 1993) unterliegen.
Die Klägerin meint, die Umsätze unterlägen der sog. Nullregelung nach § 52 Abs. 2 UStDV 1993. Das FA nahm demgegenüber die Klägerin für die Umsatzsteuer aus den von ihr bezogenen Leistungen gemäß § 55 UStDV 1993 in Haftung (Umsatzsteuerbescheid vom 3. November 1998 in der Fassung des Bescheids vom 8. August 2000).
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