Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zu verwerfen.
I. Die Beschwerde der Beigeladenen zu 3 (Beschwerdeführerin zu 2) --Rechtsnachfolgerin der früheren Komplementärin der X-KG-- ist unzulässig, da das angefochtene Urteil ihre (steuer-)rechtlichen Interessen nicht berührt (vgl. hierzu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., Vor § 115 Rz. 3, § 116 Rz. 18)
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