BFH - Beschluss vom 13.01.2003
III B 51/02
Normen:
FGO §§ 76 96 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 640

NZB - Verfahrensmängel, Übergehen von Beweisanträgen

BFH, Beschluss vom 13.01.2003 - Aktenzeichen III B 51/02

DRsp Nr. 2003/3200

NZB - Verfahrensmängel, Übergehen von Beweisanträgen

1. Ein Verfahrensmangel ist nur dann ordnungsgemäß bezeichnet, wenn innerhalb der Begründungsfrist die Tatsachen genau und schlüssig angegeben werden, die den Mangel ergeben. Es ist ferner vorzutragen, inwiefern das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensmangel beruhen kann, es also ohne ihn möglicherweise anders ausgefallen wäre.2. Zu den Anforderungen an die Rüge des Übergehens von Beweisanträgen.3. Die Rüge der fehlerhaften Beweiswürdigung betrifft lediglich einen materiell-rechtlichen Fehler, der keine Zulassung der Revision rechtfertigt.

Normenkette:

FGO §§ 76 96 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat bis zum Ablauf der Begründungsfrist am 12. Juni 2002 keine Zulassungsgründe gemäß § 115 Abs. 2 FGO entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Nach Ablauf der Begründungsfrist können weder neue Rügen erhoben noch kann eine zunächst unzulässige Rüge nachträglich geheilt werden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Januar 1999 V B 130/98, BFH/NV 1999, 993, ständige Rechtsprechung).