Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat bis zum Ablauf der Begründungsfrist am 12. Juni 2002 keine Zulassungsgründe gemäß § 115 Abs. 2 FGO entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Nach Ablauf der Begründungsfrist können weder neue Rügen erhoben noch kann eine zunächst unzulässige Rüge nachträglich geheilt werden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Januar 1999 V B 130/98, BFH/NV 1999, 993, ständige Rechtsprechung).
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