Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Erfolg; sie erfüllt nicht die in § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geregelten Anforderungen an die Darlegung der Revisionszulassungsgründe.
Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) verlangt eine substantiierte Darlegung einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die klärungsfähig und klärungsbedürftig ist. Dazu muss sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinander setzen (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217, m.w.N.).
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