BFH - Beschluss vom 02.03.2006
I B 154/05
Normen:
EStG (1997) § 6b Abs. 3 S. 2, 3 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1277
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 26.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 6117/03 K, G, F

NZB: § 6b-Rücklage - Beginn der Gebäudeherstellung

BFH, Beschluss vom 02.03.2006 - Aktenzeichen I B 154/05

DRsp Nr. 2006/11460

NZB: § 6b-Rücklage - Beginn der Gebäudeherstellung

1. Mit der Herstellung eines Gebäudes i. S. des § 6b Abs. 3 Satz 3 EStG 1997 ist u. a. dann begonnen worden, wenn innerhalb des Vier-Jahres-Zeitraums ein Antrag auf Baugenehmigung gestellt wird und das Bauwerk entspr. dem Bauantrag innerhalb der Sechs-Jahres-Frist hergestellt wird.2. Ob Planungen für ein Gebäude bereits als Herstellungsbeginn i. S. von § 6b Abs. 3 Satz 3 EStG anzusehen sind, kann in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden, wenn mit den Planungen erst begonnen wurde, nachdem das ursprünglich geplante Bauvorhaben gescheitert und der normale Reinvestitionszeitraum schon abgelaufen war.

Normenkette:

EStG (1997) § 6b Abs. 3 S. 2, 3 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Von der Darstellung des Sachverhalts sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hält die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) für erforderlich, da höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt sei, wann mit der Herstellung eines Gebäudes i.S. des § 6b Abs. 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1997 begonnen worden sei. Fraglich sei u.a., ob nicht bereits die Planungen für ein Gebäude als Beginn der Herstellung anzusehen seien.