Von der Darstellung des Sachverhalts sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hält die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) für erforderlich, da höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt sei, wann mit der Herstellung eines Gebäudes i.S. des § 6b Abs. 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1997 begonnen worden sei. Fraglich sei u.a., ob nicht bereits die Planungen für ein Gebäude als Beginn der Herstellung anzusehen seien.
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