BFH - Beschluss vom 08.09.2003
VI B 87/03
Normen:
AO § 171 Abs. 3 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 9

NZB: Abgabe einer Steuererklärungen kein Antrag auf Steuerfestsetzung i.S.d. § 171 Abs. 3 AO

BFH, Beschluss vom 08.09.2003 - Aktenzeichen VI B 87/03

DRsp Nr. 2003/14374

NZB: Abgabe einer Steuererklärungen kein Antrag auf Steuerfestsetzung i.S.d. § 171 Abs. 3 AO

Es ist hinreichend geklärt, dass die Abgabe einer gesetzlich vorgeschriebenen Steuererklärung nicht einem Antrag auf Steuerfestsetzung i.S.d. § 171 Abs. 3 AO gleichzuachten ist.

Normenkette:

AO § 171 Abs. 3 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) reichten am 30. Dezember 1998 ihre Einkommensteuer-Erklärung für 1991 beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) ein. Sie fügten der Erklärung zwei Anschreiben bei, in denen sie aufgrund der zu erwartenden Steuererstattung ein berechtigtes Interesse an der Durchführung der Veranlagung bekundeten. Ferner legten sie im Einzelnen dar, dass die verzögerte Abgabe der Steuererklärung auf besonderen Umständen beruhe.