Die Beschwerde ist insofern unbegründet, als die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage zu einer nach seiner Auffassung nicht gleichheitsgerechten steuerrechtlichen Behandlung von Grundstücks- und Wertpapiergeschäften keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Auch hat der Kläger nicht die Notwendigkeit einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung durch eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) dargetan (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Die Verfahrensrüge ist nicht zulässig erhoben (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).
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