BFH - Beschluss vom 10.04.2006
X B 209/05
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1461
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 11.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 4946/01

NZB: Abgrenzung private Vermögensverwaltung - gewerblicher Wertpapierhandel

BFH, Beschluss vom 10.04.2006 - Aktenzeichen X B 209/05

DRsp Nr. 2006/19116

NZB: Abgrenzung private Vermögensverwaltung - gewerblicher Wertpapierhandel

Das Unterhalten und die Pflege eines Aktiendepots sind im Regelfall nichtunternehmerisch.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist insofern unbegründet, als die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage zu einer nach seiner Auffassung nicht gleichheitsgerechten steuerrechtlichen Behandlung von Grundstücks- und Wertpapiergeschäften keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Auch hat der Kläger nicht die Notwendigkeit einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung durch eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) dargetan (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Die Verfahrensrüge ist nicht zulässig erhoben (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).