I. Streitig ist, wie die Aufnahme eines Sozius in eine Einzelpraxis einkommensteuerrechtlich zu beurteilen ist. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ging nach einer Außenprüfung davon aus, dass der bei der Aufnahme entstandene Gewinn als laufender Gewinn zu erfassen sei. Das Finanzgericht (FG) wertete den Vorgang als eine Einbringung zu Buchwerten mit einer Zuzahlung in das Privatvermögen; in diesem Fall entstehe in Höhe der Differenz zwischen der Zuzahlung und den Buchwerten der anteilig übertragenen Wirtschaftsgüter ein nicht begünstigter laufender Gewinn.
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