BFH - Beschluss vom 18.05.2006
II B 41/04
Normen:
AO § 227 ; FGO § 102 ;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 27.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 513/01

NZB: Ablehnung Erlass nach § 227 AO

BFH, Beschluss vom 18.05.2006 - Aktenzeichen II B 41/04

DRsp Nr. 2006/20330

NZB: Ablehnung Erlass nach § 227 AO

Ging es im FG-Verfahren um die Ablehnung eines Erlasses nach § 227 AO, so ist eine NZB unzulässig, wenn sie sich weder auf den Ermessensgebrauch des FA bei der Prüfung der (sachlichen) Unbilligkeit i. S. von § 227 AO noch auf die Rechtmäßigkeitskontrolle durch das FG nach § 102 FGO bezieht, sondern ausschließlich mit der materiellen Rechtmäßigkeit der Steuerbescheide.

Normenkette:

AO § 227 ; FGO § 102 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Erbe seines 1997 verstorbenen und bis dahin in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) wohnhaften Vaters. Die Eltern des Klägers waren spanische Gastarbeiter, deren Ehe dem Güterstand der Sociedad de Granaciales --einer Art Errungenschaftsgemeinschaft-- unterlag. Sie waren 1963 in die Bundesrepublik gekommen und lebten hier seit 1970 getrennt. Ihre Ehe wurde 1985 von einem deutschen Gericht geschieden. Dabei wurde ein Scheidungsfolgenvergleich protokolliert, wonach die Eltern gegenseitig auf Unterhalt verzichteten und die auf einem gemeinsamen Termingeldkonto angelegten 467 260,88 DM hälftig teilten. Sodann hieß es in dem Vergleich, die übrige Vermögensauseinandersetzung der Parteien solle in dem Scheidungsverfahren nicht durchgeführt werden.