Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügt, ihm sei das rechtliche Gehör versagt worden, da das Finanzgericht (FG) dem Antrag seines Prozessbevollmächtigten auf Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung nicht nachgekommen sei, obwohl er vor dem Termin seine Erkrankung nachgewiesen und um Verschiebung gebeten habe.
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