BFH - Beschluss vom 12.06.2006
I B 163/05
Normen:
FGO § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 19.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1640/03

NZB: Ablehnung Terminsaufhebung, rechtliches Gehör

BFH, Beschluss vom 12.06.2006 - Aktenzeichen I B 163/05

DRsp Nr. 2006/20325

NZB: Ablehnung Terminsaufhebung, rechtliches Gehör

1. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs kann durch die unzutreffende Behandlung eines Antrags auf Terminsaufhebung verletzt sein.2. Eine schlüssige Rüge dieses Verfahrensmangels setzt voraus, dass erhebliche Gründe für die Aufhebung des Termins substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht werden.3. Eine unvorhergesehene Erkrankung des die Sache bearbeitenden Prozessbevollmächtigten kann einen erheblichen Grund für die Terminsaufhebung bilden.4. Zu den Anforderungen an ein ärztliches Attest als Grund für eine Terminsänderung.

Normenkette:

FGO § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügt, ihm sei das rechtliche Gehör versagt worden, da das Finanzgericht (FG) dem Antrag seines Prozessbevollmächtigten auf Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung nicht nachgekommen sei, obwohl er vor dem Termin seine Erkrankung nachgewiesen und um Verschiebung gebeten habe.