I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gründeten im November 1992 eine inzwischen vollbeendete Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit dem Zweck, in einem Gewerbegebiet im Land Brandenburg ein Gewerbeobjekt (eine Halle mit Geschäftsbüro) zu errichten und zu vermieten. Zeitgleich erwarben sie das zu bebauende Grundstück von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), an der drei der Gesellschafter der GbR beteiligt waren; die Auflassung des Grundstücks erfolgte im April 1993, die Eintragung der Eigentumsänderung im Dezember 1994.
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