BFH - Beschluss vom 03.01.2006
IX B 56/05
Normen:
FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 954
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 04.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 6542/00

NZB: Ablehnung von Beweisanträgen

BFH, Beschluss vom 03.01.2006 - Aktenzeichen IX B 56/05

DRsp Nr. 2006/6791

NZB: Ablehnung von Beweisanträgen

1. Ein Beweisantrag ist nur dann verfahrensfehlerhaft abgelehnt, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache nach Maßgabe der materiellen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich ist.2. Ob die materiell-rechtliche Auffassung des FG hinsichtlich der Ablehnung der Zeugenvernehmung zutreffend ist, kann als materiell-rechtlicher Mangel nicht mit einer Verfahrensrüge i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend gemacht werden.

Normenkette:

FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gründeten im November 1992 eine inzwischen vollbeendete Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit dem Zweck, in einem Gewerbegebiet im Land Brandenburg ein Gewerbeobjekt (eine Halle mit Geschäftsbüro) zu errichten und zu vermieten. Zeitgleich erwarben sie das zu bebauende Grundstück von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), an der drei der Gesellschafter der GbR beteiligt waren; die Auflassung des Grundstücks erfolgte im April 1993, die Eintragung der Eigentumsänderung im Dezember 1994.