BFH - Beschluss vom 12.07.2006
IV B 9/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2028
Vorinstanzen:
FG Münster - 2 K 2354/00 G, F - 18.11.2004,

NZB: Abschnittsbesteuerung - keine Bindung des FA an frühere Rechtsauffassung

BFH, Beschluss vom 12.07.2006 - Aktenzeichen IV B 9/05

DRsp Nr. 2006/24937

NZB: Abschnittsbesteuerung - keine Bindung des FA an frühere Rechtsauffassung

1. Es entspricht dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung, dass das FA in jedem VZ die einschlägigen Besteuerungsgrundlagen erneut zu prüfen und rechtlich zu würden hat.2. Eine als falsch erkannte Rechtsauffassung muss zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufgegeben werden. Das gilt auch dann, wenn der Stpfl. auf diese Rechtsauffassung vertraut haben sollte.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).