Die Gegenvorstellung kann keinen Erfolg haben. Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) eingehend geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet. Er hat deshalb die von der Klägerin erhobene Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Einer Begründung bedurfte diese Entscheidung gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht.
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