BFH - Beschluss vom 02.09.2005
I S 11/05
Normen:
FGO § 116 Abs. 5 S. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 97

NZB: Absehen von Begründung

BFH, Beschluss vom 02.09.2005 - Aktenzeichen I S 11/05

DRsp Nr. 2005/18901

NZB: Absehen von Begründung

Entscheidungen des BFH über Nichtzulassungsbeschwerden unterliegen im Ergebnis keiner verfassungsrechtlichen Begründungspflicht. Die Zurückweisung von Nichtzulassungsbeschwerden ohne Begründung ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 5 S. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Gegenvorstellung kann keinen Erfolg haben. Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) eingehend geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet. Er hat deshalb die von der Klägerin erhobene Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Einer Begründung bedurfte diese Entscheidung gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht.