BFH - Beschluss vom 24.04.2006
VII B 322/05
Normen:
AO § 46 Abs. 5 ; FGO § 60 Abs. 3 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1442
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 02.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 4022/04

NZB: Abtretung eines Steuervergütungsanspruchs

BFH, Beschluss vom 24.04.2006 - Aktenzeichen VII B 322/05

DRsp Nr. 2006/18904

NZB: Abtretung eines Steuervergütungsanspruchs

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass das FA die Wirksamkeit der Abtretung eines Steuervergütungsanspruchs nicht prüfen muss, sondern grundsätzlich auch dann mit befreiender Wirkung an den Abtretungsempfänger leisten kann, wenn es positiv weiß, dass die Abtretungsanzeige nicht der vorgeschriebenen Form entspricht oder die Abtretung aus sonstigen Gründen unwirksam ist.

Normenkette:

AO § 46 Abs. 5 ; FGO § 60 Abs. 3 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über einen Abrechnungsbescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--), der Vorsteuer-Vergütungsansprüche der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) als durch Überweisung getilgt ausweist.