BFH - Beschluss vom 14.03.2006
IV B 2/05
Normen:
EStG § 10 § 22 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1283
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 09.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 173/04

NZB: Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen, Besteuerung von Abgeordnetenbezügen

BFH, Beschluss vom 14.03.2006 - Aktenzeichen IV B 2/05

DRsp Nr. 2006/15908

NZB: Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen, Besteuerung von Abgeordnetenbezügen

1. Für VZ vor 2005 ist der Gesetzgeber zu einer "Nachbesserung" des die Altersvorsorge betreffenden SA-Abzugs nicht verpflichtet.2. Die Behauptung der Verfassungswidrigkeit einer entscheidungserheblichen Norm macht es nicht entbehrlich, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen. Mit dem pauschalen Hinweis auf ein vor dem BFH anhängiges Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Abgeordnetenbezügen allein ist die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht dargetan.

Normenkette:

EStG § 10 § 22 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), die für das Jahr 2001 als Ehegatten zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden, begehren die Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlung für das IV. Quartal 2003, die vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) auf Grund geschätzter Besteuerungsgrundlagen im Einkommensteuerbescheid 2001 festgesetzt wurde.