BFH - Beschluss vom 29.09.2003
IX B 64/03
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 10

NZB: Änderung wegen neuer Tatsachen

BFH, Beschluss vom 29.09.2003 - Aktenzeichen IX B 64/03

DRsp Nr. 2003/14566

NZB: Änderung wegen neuer Tatsachen

1. Die Änderung eines Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ist nur dann nach Treu und Glauben ausgeschlossen, wenn der Finanzbehörde die nachträglich bekannt gewordene Tatsache bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wäre.2. Das setzt voraus, dass der Stpfl. seinerseits seiner Mitwirkungspflicht erfüllt hat.3. Haben sowohl der Stpfl. als auch die Finanzbehörde es versäumt, den Sachverhalt hinreichend aufzuklären, trifft i.d.R. den Stpfl. die Verantwortung mit der Folge, dass der Steuerbescheid geändert kann.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.