BFH - Beschluss vom 28.04.2006
VI B 131/05
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1445
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 23.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 5609/98

NZB: Änderungen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, Verböserung

BFH, Beschluss vom 28.04.2006 - Aktenzeichen VI B 131/05

DRsp Nr. 2006/19104

NZB: Änderungen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, Verböserung

1. Zu den Änderungsvoraussetzungen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO.2. Bei der Frage des nachträglichen Bekanntwerdens kommt es nicht auf die Kenntnis des Stpfl., sondern allein auf die der Finanzbehörde an. Jeder Stelle innerhalb der FinVerw ist grundsätzlich das bekannt, was sich aus dem Inhalt der von ihr geführten Akten ergibt. Auf die individuelle Kenntnis des Sachbearbeiters kommt es nicht an.3. Eine verbösernde Änderung der Steuerfestsetzung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO scheidet aus, wenn sie auf Tatsachen gründet, die der Finanzbehörde infolge Verletzung der amtlichen Ermittlungspflicht trotz ordnungsgemäßer Mitwirkung des Stpfl. zunächst unbekannt geblieben sind.4. Eine Verletzung der Ermittlungspflicht liegt nur vor, wenn die Finanzbehörde Zweifeln, die sich nach Sachlage aufdrängen mussten, nicht nachgeht.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Entgegen der Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht vor.