Die Beschwerde ist nicht begründet.
I. Der Konkursverwalter hat das durch die Eröffnung des Konkursverfahrens unterbrochene Beschwerdeverfahren (§ 240 Satz 1 der Zivilprozessordnung -- ZPO -- i.V.m. § 155 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) aufgenommen; es war deshalb fortzusetzen.
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