BFH - Beschluss vom 01.08.2002
VII B 65/02
Normen:
FGO § 78 Abs. 1 S. 1 § 128 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 59

NZB; Akteneinsicht; Übersendung von Prozessakten

BFH, Beschluss vom 01.08.2002 - Aktenzeichen VII B 65/02

DRsp Nr. 2002/17752

NZB; Akteneinsicht; Übersendung von Prozessakten

1. Entscheidungen der FG über die Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht sind keine prozessleitenden Verfügungen und können daher mit der Beschwerde angefochten werden.2. Die Entscheidung darüber, ob die Akten einem Prozessbevollmächtigten zur Akteneinsicht in dessen Geschäftsräumen überlassen werden können, ist im FG-Verfahren eine Ermessensentscheidung.3. Die Überlassung der Akten an einen Rechtsanwalt in seine Geschäftsräume ist als Ausnahme auf eng begrenzte Sonderfälle beschränkt (Anschluss an Senats-Beschl. v. 02.06.1999 - VII R 2/99).

Normenkette:

FGO § 78 Abs. 1 S. 1 § 128 ;

Gründe:

I. Im Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), ihm die Akten des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) zur Einsichtnahme in seine Kanzlei zu übersenden.