I. Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) war Unternehmer. Weil er für das Streitjahr 2001 keine Umsatzsteuererklärung abgegeben hatte, erließ der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) unter dem 23. September 2003 einen auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhenden Umsatzsteuerbescheid für 2001. Streitig ist, ob der Kläger gegen diesen Bescheid rechtzeitig Einspruch eingelegt hat.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt und verpflichtete das FA, den Kläger unter Beachtung der eingereichten Umsatzsteuererklärung neu zu bescheiden.
Das FA begehrt die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Von der weiteren Wiedergabe des Sachverhalts wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
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