BFH - Beschluss vom 05.06.2003
I B 191/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 116 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1430

NZB: Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen

BFH, Beschluss vom 05.06.2003 - Aktenzeichen I B 191/02

DRsp Nr. 2003/11099

NZB: Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache.2. Die Anforderungen an die Darlegungspflicht wachsen in dem Maße, in dem zu dem in der Beschwerde formulierten Rechtsproblem bereits Entscheidungskriterien entwickelt worden sind, die als "gesichert" gelten können (Anschluss an BFH-Beschl. v. 18.5.1999 - VII B 45/98).

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht zulässig erhoben und war daher zu verwerfen. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) den Erfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt. Sie hat bereits keinen Zulassungsgrund bezeichnet.