Die Beschwerde ist nicht zulässig erhoben und war daher zu verwerfen. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) den Erfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt. Sie hat bereits keinen Zulassungsgrund bezeichnet.
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