BFH - Beschluss vom 15.07.2005
I B 237/04
Normen:
FGO § 115 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2217
BFH/NV 2005, 2217
Vorinstanzen:
FG München, vom 08.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 2046/01

NZB: Anforderungen an Revisionszulassungsgründe

BFH, Beschluss vom 15.07.2005 - Aktenzeichen I B 237/04

DRsp Nr. 2005/18241

NZB: Anforderungen an Revisionszulassungsgründe

1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache ist erforderlich, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Begründungsfrist eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt.2. Zu den Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz.

Normenkette:

FGO § 115 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt.