Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Durch den Beschluss vom 17. Februar 2005 II B 24/04 ist das Recht des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf Gehör nicht verletzt.
1. Der erkennende Senat hat keine der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen von angeblich grundsätzlicher Bedeutung übergangen, sondern sie lediglich in einer Frage zusammengefasst und deren grundsätzliche Bedeutung verneint. Dem liegt allerdings eine andere Beurteilung der Rechtsfrage zugrunde, als sie der Kläger vertritt. Die Anhörungsrüge dient aber nicht der Durchsetzung einer bestimmten Rechtsauffassung.
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