1. Die Anhörungsrüge kann nur gegen nicht anfechtbare Entscheidungen des FG gerichtet werden.2. Durch die Schaffung und Reglementierung der Anhörungsrüge in allen Verfahrensordnungen sollte das Institut der Gegenvorstellung nicht ausgeschlossen werden.3. Eine Anhörungsrüge könnte nur dann Erfolg habe, wenn der BFH bei seiner Beschwerdeentscheidung ein Vorbringen im Zusammenhang mit der Darlegung der Gründe für die Zulassung der Revision i. S. des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO nicht zur Kenntnis genommen hat und die Revision bei einer Berücksichtigung dieses Vorbringens hätte zugelassen werden müssen.