Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die gerügten Verfahrensmängel rechtfertigen keine Zulassung der Revision. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechsprechung erforderlich.
1. Die Rüge der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), das Finanzgericht (FG) habe ihren in Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) geregelten Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und seine Überzeugung nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), rechtfertigt im Streitfall nicht die Zulassung der Revision.
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