BFH - Beschluss vom 08.03.2006
VII B 266/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 155 ; ZPO § 227 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1316
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 26.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 587/04

NZB: Antrag auf Terminsverlegung in letzter Minute

BFH, Beschluss vom 08.03.2006 - Aktenzeichen VII B 266/05

DRsp Nr. 2006/11191

NZB: Antrag auf Terminsverlegung "in letzter Minute"

1. Eine Erkrankung bildet nur dann einen ausreichenden Grund für eine Terminsverlegung, wenn sie so schwer ist, dass vom Bevollmächtigten die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann.2. Ob im Einzelfall eine Terminsverlegung gerechtfertigt ist, hat das FG anhand sämtlicher ihm bekannter Umstände zu beurteilen.3. Wird ein Antrag auf Terminsverlegung am Tag der mündlichen Verhandlung "in letzter Minute" gestellt, ist entweder die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich, oder zumindest eine so genaue Schilderung der Erkrankung samt Glaubhaftmachung, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob die Erkrankung so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 155 ; ZPO § 227 Abs. 1 ;

Gründe: